Rechtsprechung
BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 179.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die dienstliche Beurteilung eines Soldaten - Herabsetzung eines Soldaten in seiner Eignung und seiner Leistung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85
Antrag eines Berufssoldaten auf Aufhebung seiner Beurteilung durch seinen …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 179.86
Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein gegen eine dienstliche Maßnahme - wie hier gegen eine Beurteilung - gerichtetes Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Soldat dieses Schreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat (vgl. BDHE 5, 227 f.; BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 - 1 WB 111/85 - Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. S 1 RdNr. 33, § 6 RdNr. 32).Eine solche bloße Gegenvorstellung ist kein förmliches Rechtsmittel, sondern enthält, wie sich aus der ZDv 20/6 Nrn. 165, 166 ergibt, lediglich eine an die personalführende Stelle gerichtete Anregung, bei der Auswertung der Beurteilung auch die in der Gegenvorstellung zum Ausdruck kommende Ansicht des Soldaten mitzuberücksichtigen, wobei deren Berechtigung im Rahmen des bisherigen Beurteilungsbildes eingehend zu prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu bewerten ist (ZDv 20/6 Nr. 166, vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 a.a.O.).
- BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65
Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht
Auszug aus BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 179.86
Durch die Gewährung befristeter Beschwerdemöglichkeiten und die Eröffnung des Rechtsweges, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind, ist dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG und dem von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfaßten Recht des § 34 Satz 1 SG Genüge geleistet; die Anrufung der Gerichte darf von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie gerade der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194, 199 f. [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; 27, 297, 310). - BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57
Wahlklage
Auszug aus BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 179.86
Durch die Gewährung befristeter Beschwerdemöglichkeiten und die Eröffnung des Rechtsweges, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind, ist dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG und dem von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfaßten Recht des § 34 Satz 1 SG Genüge geleistet; die Anrufung der Gerichte darf von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie gerade der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194, 199 f. [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; 27, 297, 310). - BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 44.78
Auszug aus BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 179.86
Die bei Verspätung einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde sowie bei einer bloßen Gegenvorstellung einzusetzende dienstaufsichtliche Prüfung dient nicht mehr der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO; die Eröffnung des Ergebnisses derartiger Überprüfung enthält demgemäß als solche dem Beschwerdeführer gegenüber keine "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 189).
- BVerwG, 27.11.1991 - 1 WB 17.91
Aufhebung der Stellungnahme eines Vorgesetzten bezüglich der Fähigkeiten eines …
Der BMVg hat zu Recht darauf hingewiesen, daß "Stellungnahmen" zu Gegenvorstellungen (Nr. 1102 i.V.m. Nr. 1001 Buchstabe b) ZDv 20/6 nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden können (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1981 - BVerwG 1 WB 111.85 - und vom 27. August 1987 - BVerwG 1 WB 179.86 -).